FAQ

Gebäudeversicherung oder PV-Anlagenversicherung?
  • in der Gebäudeversicherung wäre die PV-Anlage auch nur gegen die Gefahren versichert, gegen die das Gebäude versichert ist. Es kommt vor, dass Leute Ihre Häuser nur gegen Feuer versichern, dann ist es auch die Anlage
  • Schadenbilder wie Bedienfehler, Ungeschicklichkeit, Sabotage sind keine Bestandteile der Gebäudeversicherung
  • oftmals muss erst der Premium-Tarif des Gebäudeversicherers gewählt werden, um die PV-Anlage einschließen zu können, was teurer kommt, als PV SECURE
  • Ertragsausfall oder auch Ertragsgarantie sehen Gebäudeversicherungen nicht vor
  • ABER: der Betreiber sollte seine Anlage der Gebäudeversicherung melden. Sie ist eine Gefahrerhöhung. Wie der Gebäudeversicherer reagiert, kann man nicht pauschal sagen, manche nehmen für die Gefahrerhöhung Geld, andere registrieren es einfach nur

Der Unterschied liegt nicht im Leistungsumfang, sondern in der versicherten Sache. Beim Speicher-Vollschutz ist NUR der Speicher versichert, aber das auch in einer Allgefahren-Versicherung. Der Komplettschutz sichert die ganze Anlage inkl. aller Komponenten ab, also Module, Kabel, Wechselrichter und hat den Speicher, falls vorhanden, inklusive. Aber der Leistungsumfang, die versicherten Gefahren sind ein und dieselben. 

Die Betreiberhaftpflicht deckt Schäden ab, die durch die PV-Anlage einem Dritten passieren. Beispiel: Schnee rutscht von den Modulen und blöderweise liegt der Postbote drunter
Schrauben lösen sich, rollen vom Dach und beschädigen ein darunter geparktes fremdes Fahrzeug. Wer eine gute Privathaftpflicht hat und die Anlage auf dem Dach des Hauses installiert, das er auch bewohnt, braucht keine Betreiberhaftpflicht. Sie wäre nur dann nötig, wenn die Privathaftpflicht den Betrieb einer Anlage auf dem eigenen Dach auf eine kWp-Leistung begrenzt. Ansonsten ist das Risiko in der Privathaftpflicht versichert. Wer auf einem fremden Dach installiert hat oder auf dem Dach eines Hauses, das er vermietet und nicht selbst bewohnt, dem ist zur Betreiberhaftpflicht zu raten. Bioteeg hat überwiegend Anlagen, die auf fremden Dächern

Grundsätzlich sind wir an gesetzliche Bestimmungen gebunden, was den Ausweis der Vertragsdaten anbelangt. Heißt, es gibt EU-weite geltende Richtlinien, die sagen, dass ein Versicherungsvertrag nicht länger als 3 Jahre beim Erstvertragsbeginn abgeschlossen werden darf. Und wenn er doch auf 5 Jahre abgeschlossen wird, muss dem VN nach dem 3. Jahr erstmals eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werden. Schreiben wir nun in die Verträge, die Laufzeit beträgt 5, 10, 20 oder 30 Jahre, verstoßen wir gegen geltendes Recht, nehmen dem Betreiber seine Flexibilität, auch wenn der sein Kündigungsrecht in der Praxis bei 20-jähriger Beitragsübernahme sicher nur selten wahrnimmt (z.B. Hausverkauf). Wir würden aber auch uns das Recht nehmen, ggf. eine Kündigung auszusprechen. Das wäre ja grundsätzlich auch denkbar.

Wer eine technische Anlage betreibt, muss für einen ordnungsgemäßen Betrieb sorgen. Das ist verpflichtend. Welcher Zeitraum für eine Wartung gilt ist bei PV-Anlagen nicht geregelt. Allgemein kann man sagen, dass ein Zeitraum von 4 Jahren nicht überschritten werden sollte – eher ein kürzeres Intervall. Die Wartung und E-Checks und Überprüfung sind KEINE Voraussetzung für Versicherungsschutz. Grundsätzlich sollte dem Betreiber am Herzen liegen, dass seine Anlage läuft, aber wir setzen es nicht voraus.

Der Verkäufer muss den Vertrag/Versicherungsschutz ordnungsgemäß bei PV-Secure kündigen. Des Weiteren muss er uns die Kontaktdaten (Namen und E-Mailadresse) des Käufers übermitteln. Der Käufer übernimmt beim Kauf automatisch die PV-Versicherung, hat aber ein Sonderkündigungsrecht von 4 Wochen. Sofern der Käufer den Vertrag fortführt, bitten wir den Ausgleich der Prämienzahlung untereinander vorzunehmen.

  • Sterbeurkunde/Generalvollmacht anfordern
  • neue Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Mail, etc.) des Angehörigen
  • ggf. neue Bankverbindung
  • Vertrag überschreiben und Infos in den Betreiberkontakten ablegen

Bekannt wurde das Thema, weil SENEC im Frühjahr/Sommer 2022 Speicher (v.a. den Typ V3 Hybrid Duo) fernabschalten musste, weil es im Kreis Ravensburg zu einem Brand im Keller kam, der Speicher sich kaum löschen ließ und vermeintlich gelöscht auch wieder hochloderte. Die Fernabschaltung ist kein versichertes Schadenereignis. Es wird zwar von außen auf die Anlage eingewirkt, aber durch den Hersteller, also vorsätzlich. Und Vorsatz, auch wenn er in dem Moment vorsorglich gemeint ist, ist eben nicht versichert. SENEC kam 2022 für den Ausfall mit 25 EUR pro Woche Ausfall auf. Im Frühjahr 2023 musste SENEC wieder in den laufenden Betrieb eingreifen, es bestand wieder Brandgefahr für die Modelle V3 Duo Hybrid und auch den V2 home. Dieses Mal “reichte” die Drosslung auf 70% aus, auch hier erfolgt der Ersatz des entgangenen Ertrages über SENEC, mit 7.50 EUR je Woche. Die betroffenen Betreiber werden derzeit individuell angeschrieben, erhalten einen Link und müssen sich dafür bei SENEC registrieren. Für uns sind das keine Schäden.

Ungern. Wir möchten gern den ganzen Antrag zurück, weil wir dann davon ausgehen können, dass der Betreiber ihn auch nochmal angeschaut hat, dass alle Komponenten passen. Und dass er auch komplett gelesen hat, was er unterschreibt. Wir nehmen den Antrag auch an, René erfasst ihn und verschickt auch die Zugangsdaten, allerdings erhält der Kunde auch eine Mail, dass er die verbleibenden Seiten nachreichen soll binnen 14 Tagen und falls nicht, gehen wir davon aus, dass alles so ist wie im Angebot hinterlegt.

Wir bitten den Betreiber freundlich, seinen Schaden im Portal zu erfassen. Wir haben ein hübsches Video, das ihm zeigt, wie es geht. Wir können ihm sagen, dass nicht alles Pflichtfelder sind. Wir können ihm sagen, dass er nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllen soll. Wir können ihm erklären, wie er sein Passwort ändern kann, um Zugang zu bekommen. Natürlich gibt es Ausnahmen. Vergangene Woche hatte ich einen Mann von 87 Jahren. Der kann Emails schreiben, was ich schon cool finde, und er hat sich auch ans Portal getraut, aber hats einfach nicht hinbekommen. In so einem Fall helfe ich, aber auch wohl wissend, dass er es hinkriegt seine angeforderten Unterlagen im weiteren Verlauf per Mail zu schicken.

Um Ertragsausfall zu bekommen, muss die Anlage vorher auch produziert haben. Eine verspätete Inbetriebnahme stellt kein versichertes Ereignis dar. Ertragsausfall gibt es ja auch nur nach einem versicherten Sachschaden für die Zeit der Reparatur. Eine Nicht-Inbetriebnahme ist kein Sachschaden, daher auch kein Ertragsausfall. Vergleiche: Ihr habt ein Haus, das Ihr vermieten wollt, gebaut. Euer Plan war, Vermietung zum 01.06. Nun kriegt es der Gas-Wasser-Installateur nicht hin, bis zum 01.06. Eure Wasserhähne zu montieren und alles in Betrieb zu nehmen. Mietverlust kann man auch versichern (allerdings wie in PV auch nur nach versichertem Schaden). Würde jemand von Euch los gehen und die Mietverlust-Versicherung in Anspruch nehmen und entgangenen Miete einfordern, die noch nie geflossen ist? Am Ende ist es das gleiche Prinzip wie in PV…

Das kann verschieden Gründe haben:

  • Der Fachpartner hat sie nicht angelegt – das kann man nachholen
  • Es gibt zB zwei Wechselrichter: Schlicht und ergreifend kann nur einer ins Angebot eingedruckt werden. Erfassen geht, eindrucken nicht. Man kann dem Betreiber aber sagen, dass er nach Antragseingang Zugangsdaten bekommt und dann sehen kann, dass alle Komponenten hinterlegt sind und man das jederzeit korrigieren kann

Die Kündigungsfrist beträgt immer 3 Monate zur Hauptfälligkeit. In der Regel haben wir den 01.01. als Hauptfälligkeit, spätestens dann, wenn die BÜ-Zeit zu Ende ist. Bedeutet, die Kündigung müsste am 30.09. des Jahres eingegangen sein. Die Beitragsübernahme berührt die Laufzeit nicht. Natürlich sind die Leute doof, wenn Sie kündigen, bevor die BÜ um ist. Aber in aller Regel ist die Laufzeit wenigstens Rumpfjahr (=Rest des laufenden Jahres) plus das komplette nächste. Dann hat der Kunde das erste Mal die Möglichkeit zu kündigen. Wie das beim einzelnen Betreiber geregelt ist, steht im Angebot auf Seite 3.

Daten/Vertrag muss nur geändert werden (siehe Hausverkauf), wenn der Vorbesitzer auch NICHT mehr Betreiber der PV-Anlage ist.

Die Rechnungen, die wir ausstellen, beziehen sich immer auf den laufenden Jahresbeitrag. Für das kommende Jahr erhalten Sie dann zum Jahresende eine separate Rechnung. Der Leistungszeitraum bezieht sich nicht auf Ihre Vertragslaufzeit. Diese finden Sie in Ihrem Antrag unter dem Abschnitt “Vertragsbeginn und Inbetriebnahme”.

PV SECURE funktioniert abweichend von anderen Produkten, die man am Markt findet. Sie kaufen bei uns keine pauschale Garantieverlängerung auf 3, 5 oder 10 Jahre und das noch angepasst auf alle Komponenten, jeden Hersteller und jedes Modell. Unsere Verträge haben lediglich eine Laufzeit von einem Jahr, die sich immer wieder um ein weiteres Jahr verlängert. Und solange Sie Kunde bei PV SECURE bleiben, läuft Ihr sehr guter Schutz in allen Belangen Jahr um Jahr weiter.Dabei ist für uns unerheblich, ob die Komponente im 3., 10. oder 20. Jahr einen Schaden davon trägt. Ebenso ist für uns unerheblich, ob es den Hersteller Ihrer Komponenten dann noch gibt. Wir arbeiten herstellerunabhängig, daher muss PV SECURE auch flexibel gestaltet sein. Erleiden Sie einen irreparablen Defekt z.B. am Speicher und Ihr Hersteller ist nicht mehr am Markt, wird ein neuer Speicher eines anderen Herstellers eingebaut, der mit Ihrer Anlage kompatibel ist. Gibt der Wechselrichter den Betrieb auf und das Modell ist nicht mehr verfügbar, dann gilt das gleiche.

Nein, bist Du nicht. Im Gegensatz zu nahezu ALLEN anderen Marktteilnehmern, ist es in unseren Konzepten KEINE Obliegenheit, die Anlage jedes Jahr fachmännisch und nach VdS-Standard checken zu lassen. Wir sagen dem Kunden bitte, dass es natürlich in seinem Interesse liegen sollte, dass das Ding ordentlich läuft, aber Wartungsnachweise sind nicht erforderlich. Sehr wohl muss er aber, wenn er merkt, es läuft nicht vernünftig, sich drum bemühen, dass dem auf den Grund gegangen wird und das Problem behoben.

Nein, zahlen wir nicht. Das zahlt die Gebäudeversicherung, wenn man Feuer mitversichert hat. Sie zahlt das auch dann, wenn die PV-Anlage Ursache war, deswegen erzählen wir den Kunden immer, sie sollen ihren Gebäudeversicherer informieren. Besitzer des Hauses und der Anlage sind zu 90% bei unseren Anlagen dieselben Menschen. Und Dich selbst kannst Du nicht haftbarhalten. Gebäude- und PV-Versicherung können grundsätzlich beide solche Gefahren wie Feuer, Elementarschäden, Überspannung usw., Beides sind Sachversicherungen, versichern also Sachen, die versicherte Sache bei Gebäude ist das Haus, bei uns eben die Anlage. Sie existieren nebeneinander, zahlen beide auch dann, wenn eins davon das andere beschädigt. Dabei gibt es keine Schuldfrage.

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