Der Unterschied liegt nicht im Leistungsumfang, sondern in der versicherten Sache. Beim Speicher-Vollschutz ist NUR der Speicher versichert, bei der Allgefahrenversicherung ist das jedoch auch der Fall. Der Komplettschutz schützt die gesamte Anlage inklusive aller Komponenten, also Module, Kabel, Wechselrichter und schließt den Speicher ein, sofern vorhanden. Der Leistungsumfang und die versicherten Risiken sind jedoch ein und dasselbe.
Die Betreiberhaftpflicht deckt Schäden ab, die durch die PV-Anlage bei Dritten entstehen. Beispiel: Schnee rutscht von den Modulen und leider liegt der Postbote darunter.
Schrauben lösen sich, rollen vom Dach und beschädigen ein weiteres darunter geparktes Fahrzeug. Wer über eine gute private Haftpflichtversicherung verfügt und die Anlage auf dem Dach seines Eigenheims installiert, braucht keine Betreiberhaftpflicht. Nötig wäre es nur dann, wenn die Privathaftpflicht den Betrieb einer Anlage auf dem eigenen Dach auf eine kWp-Leistung beschränkt. Ansonsten wird das Risiko über eine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Wer die Anlage auf dem Dach einer anderen Person oder auf dem Dach eines Hauses installiert hat, das er vermietet und nicht selbst bewohnt, dem wird der Abschluss einer Betreiberhaftpflichtversicherung empfohlen. Bioteeg verfügt hauptsächlich über Anlagen auf fremden Dächern.
Bei der Identifizierung von Vertragsdaten sind wir grundsätzlich an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Das bedeutet, dass es EU-weite Richtlinien gibt, die besagen, dass ein Versicherungsvertrag bei Vertragsbeginn nicht länger als 3 Jahre abgeschlossen werden darf. Und bei einer Vertragslaufzeit von 5 Jahren muss der VN erstmals nach dem 3. Jahr die Möglichkeit zur Kündigung gegeben werden. Wenn wir nun in den Verträgen schreiben, dass die Laufzeit 5, 10, 20 oder 30 Jahre beträgt, verstoßen wir gegen geltendes Recht und nehmen dem Betreiber seine Flexibilität, auch wenn er in der Praxis bei gezahlten Beiträgen nur selten von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht für 20 Jahre (z. B. Hausverkauf). Wir behalten uns jedoch auch das Recht vor, den Vertrag gegebenenfalls zu kündigen. Auch das wäre grundsätzlich denkbar.
Wer eine technische Anlage betreibt, muss für deren ordnungsgemäße Funktion sorgen. Dies ist zwingend erforderlich. Für PV-Anlagen ist der Wartungszeitraum nicht geregelt. Generell lässt sich sagen, dass ein Zeitraum von 4 Jahren nicht überschritten werden sollte – eher ein kürzerer Zeitraum. Wartung sowie E-Checks und Inspektionen sind KEINE Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Grundsätzlich sollte sich der Betreiber darum kümmern, dass seine Anlage läuft, PV Secure setzt es nicht voraus.
Der Verkäufer muss den Vertrag/Versicherungsschutz mit PV-Secure ordnungsgemäß kündigen. Wir bitten Sie uns die Kontaktdaten des Käufers (Name und E-Mail-Adresse) mitzuteilen. Der Käufer übernimmt beim Kauf automatisch die PV Secure Versicherung, hat jedoch ein Sonderkündigungsrecht von 4 Wochen. Bleibt der Käufer beim Vertrag, bitten wir um einen Ausgleich der Prämienzahlung untereinander.
Ein Thema wurde bekannt, weil ein Hersteller im Frühjahr 2022 die Speicher fernabschalten musste, weil es im Landkreis Ravensburg es zu einem Brand kam. Die Fernabschaltung ist kein versichertes Schadenereignis. Zwar wird die Anlage von außen beeinflusst, aber dies geschieht vorsätzlich seitens des Herstellers. Im Jahr 2022 zahlte der Hersteller 25 EUR pro Woche Ausfallzeit. Im Frühjahr 2023 musste der Hersteller erneut in den laufenden Betrieb eingreifen. Diesmal war die Drosselung auf 70% „ausreichend“, und auch hier entschädigte der Hersteller die entgangenen Einnahmen mit 7,50 Euro pro Woche. Und Vorsatz, auch wenn der Hersteller das zu diesem Zeitpunkt als Vorsichtsmaßnahme gedacht hatte, ist das nicht versichert. Die betroffenen Betreiber wurden einzeln angeschrieben, erhielten einen Link und mussten sich beim Hersteller registrieren. Für PV SECURE ist das kein Schadenersatz.
Wir bitten um den gesamten Antrag zurück, weil wir dann davon ausgehen können, dass Sie sich das auch noch einmal angeschaut haben, dass alle Komponenten passen. Und dass Sie alles, was Sie unterschreiben, auch gelesen haben. Falls Sie den Antrag unvollständig zusenden, werden Sie innerhalb von 14 Tagen eine Email erhalten, wo alle restlichen verbleibenden Seiten angefragt werden um die nachzusenden. Sollte dem nicht so sein, gehen wir davon aus, dass alles so ist, wie es im Angebot steht.
Wir bitten Sie, den Schaden in das Portal einzugeben. Wir haben ein schönes Video, das Ihnen zeigt, wie man das macht. Nicht alle Felder sind Pflichtfelder. Sie sollten sie nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllen. Wir können Ihnen erklären, wie Sie das Passwort ändern können, um Zugang zu erhalten. Natürlich gibt es Ausnahmen, wenn Sie in einem Alter sind und nicht damit umgehen können und sich nicht auskennen. Gerne helfen wir Ihnen, es richtig auszufüllen. Natürlich sollten Sie dann in der Lage sein, das Dokument selbst per E-Mail zu versenden.
Um den Ertragsausfall zu erhalten, muss die Anlage zuvor produziert haben. Eine verspätete Inbetriebnahme ist kein Versicherungsfall. Ertragsausfall tritt nach einem versicherten Sachschaden nur für die Zeit der Reparatur ein. Die Nichtinbetriebnahme ist kein Sachschaden und damit auch kein Verdienstausfall. Vergleichen Sie: Sie haben ein Haus gebaut, das Sie vermieten wollen. Ihr Plan war, es am 1. Juni zu vermieten. Nun ist der Wasserinstallateur nicht in der Lage, Ihre Wasserhähne zu montieren und alles bis zum 1. Juni in Betrieb zu nehmen. Mietausfall kann auch versichert werden (aber wie bei der PV nur nach einem versicherten Schaden). Würde jemand von Ihnen eine Mietausfallversicherung abschließen und für entgangene Miete, die nie gezahlt wurde, Ansprüche geltend machen? Letztlich ist es das gleiche Prinzip wie bei der PV.
Dafür kann es verschiedene Gründe geben:
Die Kündigungsfrist beträgt immer 3 Monate vor dem Hauptfälligkeitstermin. Der Hauptfälligkeitstermin ist in der Regel der 1. Januar, spätestens wenn die BÜ-Periode endet. Das bedeutet, dass die Kündigung bis zum 30. September des Jahres eingegangen sein muss. Die Beitragsübernahme hat keinen Einfluss auf die Laufzeit. Natürlich ist es unangebracht, vor Ablauf des BÜ zu kündigen. Aber in der Regel beträgt die Laufzeit mindestens ein Rumpfjahr (= der Rest des laufenden Jahres) plus das gesamte nächste Jahr. Dann hat der Kunde die erste Möglichkeit zu kündigen. Wie das bei den einzelnen Betreibern geregelt ist, finden Sie im Angebot auf Seite 3.
Daten/Vertrag müssen nur geändert werden (siehe Hausverkauf), wenn der Vorbesitzer auch NICHT mehr Betreiber der PV-Anlage ist.
Die von uns ausgestellten Rechnungen beziehen sich immer auf den Beitrag des laufenden Jahres. Am Ende des Jahres erhalten Sie dann eine separate Rechnung für das kommende Jahr. Der Leistungszeitraum bezieht sich nicht auf Ihre Vertragslaufzeit. Diese finden Sie in Ihrem Antrag unter dem Punkt „Vertragsbeginn und Inbetriebnahme“.
PV SECURE funktioniert anders als andere Produkte auf dem Markt. Sie kaufen bei uns keine pauschale Garantieverlängerung von 3, 5 oder 10 Jahren, die auf alle Komponenten, jeden Hersteller und jedes Modell abgestimmt ist. Unsere Verträge haben nur eine Laufzeit von einem Jahr, die sich immer um ein weiteres Jahr verlängert. Und solange Sie PV SECURE Kunde sind, bleibt Ihr exzellenter Schutz Jahr für Jahr bestehen, egal ob das Bauteil im 3., 10. oder 20. Jahr einen Schaden erleidet. Für uns ist es auch unerheblich, ob der Hersteller Ihrer Komponenten noch existiert. Wir arbeiten herstellerunabhängig, deshalb muss PV SECURE auch flexibel sein. Wenn Sie einen irreparablen Defekt, z.B. am Speichersystem, erleiden und Ihr Hersteller nicht mehr auf dem Markt ist, wird ein neues Speichersystem eines anderen Herstellers installiert, das mit Ihrer Anlage kompatibel ist. Das Gleiche gilt, wenn der Wechselrichter ausfällt und das Modell nicht mehr lieferbar ist.
Nein, sind Sie nicht. Im Gegensatz zu fast ALLEN anderen Marktteilnehmern ist es in unseren Konzepten KEINE Pflicht, die Anlage jährlich professionell nach VdS-Standard überprüfen zu lassen. Wir sagen dem Kunden, dass es natürlich in seinem Interesse ist, die Anlage ordnungsgemäß am Laufen zu halten, aber Wartungsnachweise sind nicht erforderlich. Wenn er aber merkt, dass sie nicht richtig läuft, muss er sich bemühen, dem Problem auf den Grund zu gehen und es zu beheben.
Nein, die Gebäudeversicherung zahlt dafür, wenn Sie eine Feuerversicherung haben. Sie zahlt auch, wenn die PV-Anlage die Ursache war. Deshalb raten wir unseren Kunden immer, ihre Gebäudeversicherung zu informieren. Die Eigentümer des Hauses und der Anlage sind bei unseren Anlagen in 90 % der Fälle dieselben. Und Sie selbst können nicht haftbar gemacht werden. Grundsätzlich können sowohl die Gebäude- als auch die PV-Versicherung Risiken wie Feuer, Elementarschäden, Überspannung usw. abdecken. Beides sind Sachversicherungen, d.h. sie versichern Sachen; bei Gebäuden ist die versicherte Sache das Haus, bei uns ist es die Anlage. Sie bestehen nebeneinander und zahlen beide, auch wenn die eine die andere beschädigt. Die Frage des Verschuldens stellt sich nicht.